„Hat die Gesellschaft das Recht, die Todesstrafe zu verhängen? Diese Frage ist mit einem Wort gelöst: Die Gesellschaft kann kein anderes Recht haben als eines, das jeder Mensch ursprünglich besaß, nämlich die Wiedergutmachung persönlich zugefügten Unrechts anzustreben. Wenn aber die Wahrnehmung dieses Rechtes, sogar unabhängig von der Staatsgemeinschaft, ihre durch die Gesetze der Natur und der Vernunft gesetzten Grenzen hat, die dem Menschen verbieten, eine maßlose Wiedergutmachung zu fordern und gräßliche Rache zu üben, kann dieser dann seinen Feind töten? Ja; aber nur in einem einzigen Fall, nämlich wenn diese schreckliche Tat aus reiner Notwehr geschieht …
Ich habe gesagt, vor der Existenz des Gesellschaftsvertrages hatte der Mensch nur dann das Recht seinen Feind zu töten, wenn diese finstere Tat aus reiner Notwehr geschah. Kann aber dieser Ausnahmefall für die Gesellschaft gegenüber einem Schuldigen überhaupt eintreten? Es braucht nur dieser Punkt geklärt zu werden und das Urteil über die Todesstrafe ist gefällt …
Es besteht keinerlei Zweifel, daß das Glück der Gesellschaft nicht an die Todesstrafe gebunden ist, wenn eine große Gesellschaft, die keineswegs die Gebräuche eines freien Volkes hat, fortbesteht, obgleich die Todesstrafe dort abgeschafft worden ist. Es kann also auch kein Zweifel bestehen, daß das sanfte, empfindsame, freizügige, in Frankreich ansässige Volk, dessen Tugenden sich unter der Herrschaft der Freiheit insgesamt entwickeln werden, die schuldig gewordenen menschlich behandeln wird, und es steht außer Frage, daß Erfahrung und Weisheit Sie zu den Prinzipien hinführen werden, die das Grundsätzliche meines Antrages ausmachen, nämlich die Todesstrafe abzuschaffen.“
Diese Rede vom 10. Mai 1791 in der französischen Nationalversammlung hielt ein Mensch, der später Tausende von Menschen hinrichten ließ und vor 230 Jahren selbst hingerichtet wurde: Maximilien de Robespierre.